Ob und wie ein Nachweis nach der EnEV geführt werden muss, hängt zunächst einmal davon ab, ob ein neues Gebäude errichtet oder ein bestehendes verändert werden soll.
- Für Neubauten mit normalen Innentemperaturen (> 19 °C) ist die Einhaltung der in Anhang 1 Tabelle 1 der EnEV genannten Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs wie auch des spezifischen Transmissionswärmeverlustes nachzuweisen.
- Für Neubauten mit niedrigen Innentemperaturen (< 19 °C) oder kleinen Gebäudevolumen (< 100 Kubikmeter) gelten geringere Anforderungen und vereinfachte Nachweisverfahren.
- Bei einem Fensterflächenanteil von mehr als 30 % ist zur Sicherstellung des sommerlichen Wärmeschutzes zusätzlich die Einhaltung von Sonneneintragskennwerten nachzuweisen.
- Für Änderungen im Bestand sind je nach Umfang der Maßnahmen entweder die geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einzuhalten (Bauteilverfahren) oder die Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs des ganzen Gebäudes nachzuweisen (Bilanzverfahren), die jedoch um bis zu 40 % über den Grenzwerten für Neubauten liegen dürfen.
Bei Erweiterungen des beheizten Volumens um mehr als 30 Kubikmeter; gelten für den neuen Gebäudeteil die Anforderungen an Neubauten.
Die EnEV enthält hinsichtlich der anzuwendenden Regeln der Technik viele statische Verweise auf bestehende EN/DIN-Normen. Das bedeutet, dass die jeweiligen Normen mit ihrem Ausgabedatum zitiert und somit quasi Bestandteil der EnEV werden. Dadurch wird sichergestellt, dass es durch die Veränderung einer Norm nicht zwangsläufig auch zu einer Änderung am Anforderungsniveau der EnEV kommt.