Sie sind hier: Energieausweis - Bedarfsausweispflicht  
 ENERGIEAUSWEIS
- Bedarfsorientierter Energieausweis
- Verbrauchsorientierter Energieausweis
- Wer braucht einen Energieausweis
- Wer darf einen Energieausweis ausstellen
- Gültigkeit des Energieausweises
- Kosten des Energieausweises
- Regelungender EnEV
- Grundlagen der EnEV
- Geltungsbereich der EnEV
- Berechnungsverfahren nach EnEV
- Primärenergiebedarf
- Endenergiebedarf
- Heizwärmebedarf
- Trinkwasserwärmebedarf
- Bedarfsausweispflicht
- EnEV 2007
- EnEV 2009
- Energieausweis Muster
- Angebot verbrauchsorientierter Energieausweis
- Angebot bedarfsorientierter Energieausweis

BEDARFSAUSWEISPFLICHT

Seit 01.10.2008 Bedarfsausweispflicht


Prüfen Sie ob Sie von dieser Pflicht betroffen sind:


1. Ich besitze ein älteres Wohnhaus mit höchstens vier Wohnungen oder
eine Wohnung in einem älteren Wohnhaus mit höchstens vier Wohnungen.

2. Ich beabsichtige das gesamte Wohnhaus oder eine einzelne
Wohnung in dem Wohnhaus zu verkaufen oder neu zu vermieten.

3. Ich benötige einen Energieausweis gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV
damit ich potenziellen Käufern oder Neumietern diesen "Gebäude-Ausweis"
unverzüglich zeigen kann, wenn sie ihn verlangen.

4. Mein Wohnhaus, bzw. das Wohnhaus in dem sich meine Wohnung
befindet, steht nicht unter Denkmalschutz.

5. Der Bauantrag für das Wohnhaus wurde
vor dem 1. November 1977 gestellt.

6. Das Wohnhaus entspricht nicht den Anforderungen der ersten
Wärmeschutz-Verordnung (WSVO 1977).

Auswertung:
Wenn Sie alle diese Bedingungen erfüllen, darf ein Aussteller seit dem
1. Oktober 2008 nur noch einen Bedarfs-Energieausweis für das Wohnhaus ausstellen.
Dabei gilt das Datum der Ausstellung des Energieausweises.


 

03.03.2009 © Unternehmensgruppe-Hoppe