Prüfen Sie ob Sie von dieser Pflicht betroffen sind:
1. Ich besitze ein älteres Wohnhaus mit höchstens vier Wohnungen oder eine Wohnung in einem älteren Wohnhaus mit höchstens vier Wohnungen.
2. Ich beabsichtige das gesamte Wohnhaus oder eine einzelne Wohnung in dem Wohnhaus zu verkaufen oder neu zu vermieten.
3. Ich benötige einen Energieausweis gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV damit ich potenziellen Käufern oder Neumietern diesen "Gebäude-Ausweis" unverzüglich zeigen kann, wenn sie ihn verlangen.
4. Mein Wohnhaus, bzw. das Wohnhaus in dem sich meine Wohnung befindet, steht nicht unter Denkmalschutz.
5. Der Bauantrag für das Wohnhaus wurde vor dem 1. November 1977 gestellt.
6. Das Wohnhaus entspricht nicht den Anforderungen der ersten Wärmeschutz-Verordnung (WSVO 1977).
Auswertung: Wenn Sie alle diese Bedingungen erfüllen, darf ein Aussteller seit dem 1. Oktober 2008 nur noch einen Bedarfs-Energieausweis für das Wohnhaus ausstellen. Dabei gilt das Datum der Ausstellung des Energieausweises.